Fragen und Antworten zu willbe

Clever sparen und einfach investieren. Das ist mit willbe möglich, der Finanz-App der Liechtensteinischen Landesbank. Hier findest du alle Antworten auf deine Fragen zum Sparen und Investieren mit willbe.

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Allgemeine Fragen zu willbe

  • Bei willbe gibt es kein Gemeinschaftskonto und auch keine Kontovollmachten. Eine Übertragung oder Umschreibung des Kontos oder Depots auf eine andere Person zu Lebzeiten ist derzeit nicht möglich.

    Im Todesfall von Kundinnen und Kunden können die Erbenden mit folgenden Schritten das investierte Kapital erhalten:

    1. Die Erbenden oder die Nachlassverwaltung senden bzw. sendet eine behördliche Bestätigung des Todesfalles (z. B. die Sterbeurkunde) an service@willbe-invest.com.
    2. Nach Erhalt und Prüfung der Dokumente wird bei einem willbe-Invest-Konto der Verkauf der Wertpapiere eingeleitet. Der Verkauf kann bis zu 3 Wochen dauern.
    3. Nach Abrechnung aller Wertpapierverkäufe wird die vorhandene Summe auf das Referenzkonto (also das Konto bei der Hausbank) der verstorbenen Person überwiesen. Bei mehreren Referenzkonten verwenden wir dasjenige, auf dem zuletzt ein Ein- oder Ausgang in der Heimatwährung der Kundin / des Kunden erfolgt ist. Wenn die verstorbene Person nur ein Tagesgeldkonto geführt hat, dann wird diese Überweisung einige Tage nach Eingang der Sterbeurkunde durchgeführt.
    4. Die Erbenden haben nun Zugriff auf das Kapital über das Konto bei der Hausbank der verstorbenen Person.
    5. Nach Überweisung an die Hausbank wird das willbe Konto saldiert.
    6. Der Steuerreport für die Einkommensteuererklärung der/des Verstorbenen muss im April des Folgejahres per E-Mail von den Erbenden über service@willbe-invest.com eingefordert werden. willbe stellt die Steuerunterlagen automatisch an die E-Mail-Adresse der/des Verstorbenen zu. Sollten die Erbenden keinen Zugriff auf dieses Postfach haben, können sie sich an den willbe Support wenden.

    Wenn die Auszahlung an das Referenzkonto fehlschlägt oder im Rahmen der Todesmeldung explizit mitgeteilt wird, dass keine Auszahlung gewünscht ist, können wir diesem Wunsch nachkommen. Wir weisen aber auf die folgenden Punkte hin:

    • Mit der Auszahlung haben die Erbenden ein Institut weniger, mit dem sie den Todesfall abwickeln müssen.
    • Die Rechtslage in Liechtenstein erfordert zwingend einen Erbschein im Original oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Dieses Dokument ist in CH, AT und LI gängig, in Deutschland aber nicht. Es muss explizit bestellt werden und ist in DE je nach Höhe des Nachlasses mit substanziellen Kosten verbunden. Wir empfehlen deshalb unbedingt die Saldierung. 

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